CO2-neutrale Landesverwaltung

Lernen und Handeln für unsere Zukunft

Energieeffizienzplan

Hohe Einsparpotentiale im Bereich Gebäude und ihrer Nutzung

Die CO2-Bilanz bestätigt: 75 Prozent der CO2-Emissionen werden durch die Energieversorgung der Gebäude verursacht. Weil wir hier entscheidend zur CO2-Reduktion beitragen können, sind Minderungsmaßnahmen im Bereich Gebäude und Betrieb eine unserer Kernaufgaben.

Auch bei der Mobilität sowie bei der Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten verfolgt das Land verschiedene Maßnahmen zur Reduzierung und Vermeidung von CO2-Emiossionen.

Zur Unterstützung der CO2-Reduktionsziele haben wir den Energieeffizienzplan Hessen 2030 mit drei Maßnahmenschwerpunkten entwickelt:

Gebäudeneubau

Bestandssanierung

Gebäudenutzung

Maßnahmenschwerpunkte

 

Neben dem Gebäudebetrieb, in dem Einsparpotenziale von bis zu zehn Prozent erwartet werden, hat die Anwendung von ambitionierten Energieeffizienzstandards bei Neubaumaßnahmen und Bestandssanierungen besondere Bedeutung.

In der Anwendung der energetischen Standards beraten Nachhaltigkeitskoordinatoren im Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) die Planer, die für den Staatlichen Hochbau des Landes tätig sind.

Einheitliche Standards gibt es für die hessische Landesverwaltung bereits seit 2010. Mit der Änderung des Hessischen Energiegesetzes (HEG vom 22.11.2022) gelten neue energetische Standards. Sie sind weiter verschärft und an die Energieeffizienzvorgaben des Bundes angepasst worden.

Das Hessische Energiegesetz

Die grundlegenden Ziele des Hessischen Energiegesetzes sind die Deckung des Endenergieverbrauchs von Strom und Wärme zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen, die Anhebung der jährlichen energetischen Sanierungsquote im Gebäudebestand auf mindestens 2,5 bis 3 Prozent sowie die Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045. Außerdem werden hohe Energieeffizienz-Anforderungen und eine Photovoltaikpflicht für landeseigene Gebäude eingeführt.

Hessisches Energiegesetz (HEG vom 22.11.2022)

Gebäudeneubau und Bestandssanierung

Landeseigenen Vorhaben kommt eine Vorbildfunktion zu. Sowohl bei Neu- und Erweiterungsbauten als auch bei der Sanierung bestehender Gebäude soll Klimaneutralität erreicht werden. Dies ist insbesondere durch den effizienten Einsatz von Energieträgern und erneuerbaren Energien, die gebäudenahe Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien sowie die Einhaltung eines hohen Gebäudeenergieeffizienzstandards zu erreichen. Für alle Baumaßnahmen gilt es, den energetischen Standard nach Maßgabe der Energieeffizienzfestlegungen für Bundesgebäude vom 25.08.2021 zu richten.

Hinsichtlich der Dämmeigenschaften der Gebäudehülle werden ambitionierte U-Werte vorgegeben. Bei den Anforderungen für die Gebäudehülle wird eine Unterschreitung im Mittel um 50 Prozent der im Gebäudeenergiegesetz vom 08.08.2020 (GEG 2020) vorgeschriebenen Werte angestrebt.

Baumaterialien

Für Bau und Baumaterialien gilt, vorwiegend Produkte aus nachwachsenden und recyclingfähigen Rohstoffen zu verwenden sowie Baustoffe mit geringem Energieverbrauch bei Herstellung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Entsorgung einzusetzen.

Der Energieeinsatz bei Baumaßnahmen ist zwingend zu minimieren.

Photovoltaik

Sowohl bei landeseigenen Neu- und Erweiterungsbauten als auch bei bestehenden landeseigenen Gebäude mit einer Nutzungsfläche von mehr als 50 m2, sind Photovoltaikanlagen zu installieren und zu betreiben, falls keine technischen oder öffentlich-rechtlichen Hinderungsgründe bestehen. Bei entsprechendem Warmwasserbedarf ist außerdem der Einsatz von thermischen Solaranlagen zu prüfen.

Für geeignete landeseigene Parkplätze ab 35 Stellplätzen ist über der Stellplatzfläche eine Photovoltaikanlage zu installieren. Dabei wird eine installierte elektrische Leistung der PV-Anlage von mindestens 1,5 Kilowatt je Stellplatz angestrebt.

Nutzung erneuerbarer Energien

Um die primärenergetischen Vorgaben zu erfüllen, sind insbesondere bei Neuausstattung und Umrüstung der Gebäudetechnik grundsätzlich nur Anlagen zu verwenden, die auf die Verbrennung fossiler Energieträger verzichten. Dies kann insbesondere durch umweltfreundliche Fernwärme, Wärmepumpen oder erneuerbare Brennstoffe (Holzhackschnitzel, Pellets) erreicht werden.

Das Gebäudeenergiegesetz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Eine Änderung zum 1. Januar 2023 hat den bisher geltenden Neubaustandard in Hinblick auf den Jahres-Primärenergiebedarf angehoben (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent). Mit einer zweiten Novelle des Gesetzes, die am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurde zudem der Einsatz erneuerbarer Energien beim Einbau neuer Heizungen verbindlich geregelt.

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Dena Gebäudereport

Eine übersichtliche Zusammenfassung der aktuellen Datenlage zum Gebäudebestand gibt der Gebäudereport 2024 der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena).

Download

Dena-Gebäudereport 2024

 

Gebäudenutzung

Fortbildungsangebote und die Einführung des Energiemanagementsystems EcoStep Energie dienen den Gebäudenutzer:innen, ihre Energieverbräuche zu beobachten, Einsparpotenziale zu identifizieren und Effizienzmaßnahmen zu unterstützen.

Zu den Fortbildungsangeboten

Zum Energiemanagementsystem EcoStep Energie

Energieberichte

Energieberichte für den staatlichen Hochbau und den Gebäudebetrieb des Landes Hessen zeigen die vielfältigen Aktivitäten, die mit dem energieeffizienten Bau und Betrieb der Gebäude der Landesverwaltung verbunden sind.

Die Energieberichte dokumentieren die Verbräuche und Kosten für die Energieversorgung der Landesliegenschaften.

Zu den Energieberichten

Mobilität und Beschaffung

Das Land hat ein umfassendes Konzept für die klimafreundliche Gestaltung der dienstlichen Mobilität erarbeitet, das die schrittweise Umsetzung eines CO2-neutralen Fuhrparks vorsieht. Bis 2030 sollen alle Dienststellen des Landes bedarfsgerecht mit Lademöglichkeiten für E-Fahrzeuge ausgestattet werden. Ab 2022 soll mindestens jeder zweite neu beschaffte Dienstwagen ein E-Fahrzeug sein.

Mehr Infos zur Mobilität

Im Hessischen Energiegesetz ist die Beschaffung energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen verbindlich geregelt.

Mehr Infos zur Beschaffung

Energieeffizienzgesetz

Mit dem neuen Energieeffizienzgesetz (EnEfG) - vollständig: „Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes“ - hat die Bundesregierung Energieeinsparziele bis zum Jahr 2030 festgelegt. Bund und Länder sollen ab 2024 Maßnahmen ergreifen, die entsprechend den EU-Vorgaben jährlich 45 Terawattstunden (Bund), bzw. drei Terawattstunden (Länder) Energie einsparen. Das Gesetz ist am 18. November 2023 in Kraft getreten und setzt wesentliche Anforderungen aus der neu gefassten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um.

Energieeffizienzgesetz